8.3 Sofern die Auftragnehmerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.7 Abgelieferte Arbeiten und Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten gelten als abgenommen, wenn die oder der Auftraggeber:in sie in irgendeiner Weise verwendet, die Rechnung bezahlt oder die Abnahme erklärt hat. Erfolgt keine Abnahme, so gelten die abgelieferten Arbeiten und Leistungen nach einer Frist von 14 Tagen als freigegeben.
8.8 Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Dies gilt ebenso wenig für konzeptionelle Veränderungen oder eine Neuausrichtung des oder der Auftraggeber:in nach der Auftragserteilung. Stellt der oder die Auftraggeber:in nach der Bereitstellung zur Abnahme fest, dass das Gewerk nicht kompatibel mit dem geplanten Einsatz ist, in seiner Beschaffenheit aber allen vereinbarten Anforderungen entspricht, kann die Abnahme nicht verweigert werden. (Z.B. wenn eine Collage im Querformat bestellt wird, das Bild aber später hochkant hängen soll.) Der oder die Auftraggeber:in hat schon bei der Beauftragung darauf zu achten, dass der Auftragnehmerin alle relevanten Informationen, Maße und Anforderungen bekannt sind und alle Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
8.9 Für Dienstleistungen auf Stundenbasis ist keine Abnahme erforderlich. Geleistete Stunden gelten automatisch als erbrachte Leistung und können nur bei explizitem Nachweis der Nichterfüllung der angegebenen Tätigkeit beanstandet werden. Der oder die Auftraggeber:in können das Arbeitstempo der Auftragnehmerin nicht bestimmen oder beanstanden, da insbesondere kreative Tätigkeiten einen gewissen Entwicklungsprozess benötigen, Bildrecherchen unterschiedlich lange dauern können und zum Teil auch mehrere Varianten ausprobiert werden müssen. Der oder die Auftraggeber:in erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, diese Designprozesse vollumfänglich zu vergüten, auch wenn letztendlich nicht alle erstellten Varianten Verwendung finden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich im Gegenzug zu einer möglichst effizienten Arbeitsweise.